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Vereinnahmung reeller Menschen in der MATRIXUnter OPTION I wird im intellektuell juristischen Schlendrian, via Substanz- via zwischenmenschlichen-, hin zu Landes-Verrat, aus der OPTION II bestenfalls W-Wahrnehmung ein %1-politisch korrekter Vertrag: Für einen Vertragsabschluss ist im Sinne von (i.S.v.) Art. 1 Abs. 1 des Schweizer OR die %5-Rechts- und Handlungsfähigkeit der Parteien erforderlich, die sich im %6-Rechtsbindungswille, mit der die *3-Willenserklärungen der Vertragspartner +2 ausgetauscht werden müssen zeigt. Dafür ist eine in den objektiven und subjektiven wesentlichen Punkte ?0-illusorische Übereinstimmung erforderlich die Zeit braucht, sodass sie zu einem ZG-zeitgeist-konform %1-normativen oder tatsächlichen Konsens führt. I-Konzeptualisierung deren Beschränkung auf die Rechtsfähig; die hat jemand und ist damit zu sein, der selbständiger Träger von Rechten und Pflichten ist. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen ist in Art. 11 und 53 ZBG verankert. Die Handlungsfähigkeit damit ist gegeben, wenn die Volljährigkeit gem. Art. 14 ZGB und die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB vorliegend ist. Die Urteilsfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit zur ?0-Willensbildung und nach *3-eigenem Willen zu handeln. a-Gewissen ein Bestandteil einer auf %1-Rechtsbindungswilligkeit beruhender %6-Willenserklärung als Wille einer Partei, eine spezifische, für sich %5-verbindliche Rechtsfolge zu veranlassen. X-Substanz wird die Manifestation einer %6-Willenserklärung als Fundament eines Rechtsgeschäfts. Es ist die Rm-Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Nach i.S.v. Art. 1 Abs. 2 OR kann eine Willenserklärung ausdrücklich oder konkludent (schlüssig) erfolgen. Des Weiteren gibt es unmittelbare und mittelbare Willenserklärungen. Bei einer unmittelbaren Willenserklärung stehen die Beteiligten in direkter Kommunikation. Besteht zwischen der Kundgabe und Kenntnisnahme ein Übermittlungsvorgang, dann spricht man von einer mittelbaren Willenserklärung. Nur auf solchen X-existentiellen Temperamenten basierende Manifestationen sind der rechtlich relevanten menschlichen Existenz zuzubilligen. Alles andere zieht gemäss Diagnose, in Gulags Repression, und in Konzentrationslagern, Liquidation nach sich beginnend mit den "wissenschaftlich" organisierten §3-Vorurteilen, via allgemeinbegriffliche Pre-Trans-Traps hin zu Mobbing, Kreuzigung, im internationalen Völkerrecht, Krieg und Völkermord hin zur Selbstzerstörung der Menschheit, am Abgrund hin zum nächsten Schritt in der leeren Hoffnung, dass dieser OPTION I Phoenix immer wieder aus seiner Asche aufersteht. Entsprechend versteht das heutige Schweizer Recht unter Landesverrat all jene Tatbestände, welche die Operationen der Schweizer Armee gefährden oder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung preisgeben (Art. 266-267 StGB). Von Hochverrat spricht man, wenn mit Gewalt versucht wird, die bestehende Verfassung abzuändern, die Behörden abzusetzen oder handlungsunfähig zu machen oder einen Teil des Staatsgebiets abzutrennen (Art. 265 StGB). Das hat inzwischen Tür und Tor für den Verrat am Sinn und Geist der Bundesverfassung gefördert; mit der seit 1991 als %1-politisch korrekt geförderten Psycho-Politik, z.B. im arroganten Staatsstreich 2007, für den sich Christoph Blocher ignorant hingab, hin zur oben ausgeführten %5-Vereinnahmung reeller Menschen an der Arglist der Zeit, und das hin zur mit Spin angestrebten Volksmehrheit, zur schrittweisen Abschaffung der Souveränität der Schweiz zum Wohle der Eliten mit einem dann erweiterten globalen Herrschaftsanspruch und als mediale Zeitgeistsprecher... Es war einmal ein "Gott", in der intellektuellen Evolution ist bei den Zürcher Philo-Theo-logen eine "starke literarischer Figur" nun im Sprachgebrauch schamlos der Zeitgeist geworden. Aus dem wirklichen Geist des Schöpfergottes hat Jesus für reelle Menschen, jene, die an ihn glauben, den B3-Weg, der in B4-Wahrheit zur B5-LebensX-erfüllung am dafür vom Schöpfer für jeden Menschen geschaffenen X-Wesen führt, damit als Erster, eigentlich die OPTION II mit "Seelenfitness" verkündet. Am Palmsonntag war die Masse unter OPTION I von der Arglist der Zeit besessen, Jesus zu IHREM König zu machen. Er widerstand dieser Arglist seiner Zeit, wie die Eidgenossen 1291-1798, zur Überwindung deren Krise 1481, Niklaus von Flüe, 1848 Bundesrat Ulrich Ochsenbein, im 2. Weltkrieg General Henry Guisan und schliesslich 1992 Christoph Blocher und die Mehrheit der Stimmenden, die noch aufrechten Schweizer, jeweils gegen die europäischen "Super-Zeitgeistmächte" - wo sind sie geblieben... Es geht um mehr als mit Fallstudien davon auszugehen, dass zuerst einmal mit kritischem Positivismus, mit blossen Annahmen über Ontologie als substanzleere Lehre von Leerstühlen über des Seiende, das es ja ohne Substanz gar nicht gibt, und der Epistemologie als der Voraussetzungen für implizit lediglich formale OPTION I Erkenntnis, also konkret, Know-how darüber, wie man jede Substanz bis hin zu deren Schöpfer, überspielen (Intellekt), unterdrücken (Gulag) und liquidieren (Konzentrationslager) kann. Das beginnt an Unis mit Vorlesungen über personen-neutralem "Humanismus" den Studenten suggerierend, diese Früchte des Baumes der letztlich bloss philosophischen Erkenntnisse, bedürften keines Gewissens mehr, das man diese vielmehr, auf jeden Fall bei Prüfungen, und vor Gericht, als Subjektivität für eine OPTION I Karriere auszumerzen lernen muss. Damit bekommte keine reeller Mensch mehr Recht, nur das OPTION I System im Sinne der Rechtswissenschaft; auf Kosten des für die OPTION II zu dumm verkauften Volkes! Also lernt man Fallstudien zu erstellen mit der Annahme dass es
So verwendet man solche Fallstudien zur
OPTION I Konditionierung als Unterrichtsmethoden, explizit bei
Juristen, vergleichbar zu einem Schauspiel im
Rahmen der Gesetze mit anschliessender gerichtlich
bewirkter Ausrichtung von PRE-TRANS-Störanden
der OPTION I-TRAP.
In deren 623-Konzentrations-Lagern gibt
es Rollen
für mitwirkende Juristen, die aus Meinungen, Aussagen und Beweisen gleicherweise
undifferenziert eine Situation als Fall evolutioniert.
Rudolf Höss hat das im
KZ Auschwitz bis zur effizienten industriellen Liquidation von reellen
Menschen perfektioniert. Die Herausforderung dabei war es, die Rollen so mit
Human Ressource Management zu gestalten, dass die Menschen sie ohne störende
Gewissensbisse über die Bühne brachten. Wie vorher, den ganzen Tag Menschen
durch Genick zu erschiessen, hielt nämlich kaum der härteste SS-Scherge nicht
aus, zudem war das materiell ineffizient. Aber das Psychiater den ganzen Tag
von den Betroffenen hunderte Gutachten unterschieben, die dann deren Todesurteil
bedeuteten, das hielten sie aus, denn sie verdienten gut damit. So das
Schreckliche "richtig" fragmentierend, bringt man Personen im Rahmen ihrer vom
Management zugewiesenen Fähigkeiten und
Handlungsfreiheiten dazu, ihre fremdbestimmte Rolle, als
reeller Mensch mit
humanwissenschaftlich organisiert,
vorurteilsbehafteten Denkkatastrophen fremdbestimmt, zu deren pre-trans-trappender Exekution
zur Systemerhaltung beizutragen. Das Ziel ist also nicht das
Finden einer Lösung
für ein Problem der Lebenserfüllung eines reellen Menschen,
sondern die Aufrechterhaltung
der OPTION I, wo sie bisher nicht oder nur unzureichend beobachtet wurde.
So ging es in der Anfangsphase des Holocaust darum, den Stress der Henker auf
ein "menschenwürdiges" Mass zu reduzieren. Beim Jus-Studium geht es entsprechend
darum, die noch vorhandenen Gewissensregungen
(Seele), als der zur Selektion führenden
Mutation bei Examen und später vor Gericht dem "objektiven Wohle aller...
Systemhüter..." zu überwinden... |
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